Änderung DVO JWMG

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach längerem Vorlauf wurde die Verordnung zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes vom 25.10.2023 am 17.11.2023 im Gesetzblatt Baden-Württemberg veröffentlicht. Die Verordnung ist am 18.11.2023 in Kraft getreten.

Der LJV hatte bereits am 04.08.2023 eine ausführliche Stellungnahme abgegeben, die leider weitgehend keine Berücksichtigung fand.

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Die wesentlichsten Änderungen sind:

  • Das pauschale Fütterungsverbot für Schwarzwild in § 3 Abs.5  bleibt erhalten. Bei Vorlage einer Fütterungskonzeption darf die Fütterung von Schwarzwild lediglich in Gattern fortgeführt werden, wenn eine Konzeption nach § 4 vorgelegt wird, und diese ansonsten nicht beanstandet wird. Der LJV hatte hier erhebliche (verfassungs-)rechtliche Bedenken geäußert. Unter anderem werden die gesetzlich normierten Ausnahmetatbestände in § 33 Abs. 2 JWMG ausgehebelt, so dass eine Ablenkungsfütterung zur Wildschadensverhütung auch im Ausnahmefall nicht zulässig ist, weil keine Öffnungsklausel in der geänderten DVO enthalten ist.
  • Künftig kann die Fütterungskonzeption auch in Textform (also zum Beispiel per E-Mail) vorgelegt werden.
  • In Gebieten einer Hegegemeinschaft nach § 47 Abs. 1 JWMG und in Gebieten, für die ein Fachplan/Fachkonzept vorliegt dürfen künftig alle Füchse vom 1. Juli bis zum letzten Tag des Februars bejagt werden. Jungfüchse konnten dort bereits bisher vom 16. April bis 30. Juni bejagt werden. Die Änderung wurde vom LJV ausdrücklich gefordert, weil sie maßgeblich zum Schutz des Niederwildes und des Auerhuhns beiträgt. Leider wurde die Jagdzeiterweiterung nicht wie gefordert auf invasive Arten (Waschbär, Marderhund und Mink) und die Marderartigen ausgedehnt.
  • Die Rostgans erhält eine Jagdzeit vom 1. September bis 15. Januar und wird bezüglich der Jagd auf Jungtiere in die Regelungen des Gänsemanagements nach EU-Vorgabe aufgenommen.
  • Die Wildforschungsstelle soll künftig gemeinsame Empfehlungen von Jägerschaft und Vertretern von Landwirtschaft, Jagdgenossenschaften und Gemeinden zur Erleichterung der Bejagung und zur Verhütung von Wildschäden erarbeiten, die jährlich zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren sind. Der LJV hatte darauf gedrungen, dass die in § 54 Abs. 4 JWMG vorgesehene Ermächtigung zur Festlegung von zumutbaren und üblichen Obliegenheiten (z.B. Mitteilungspflicht des Zeitpunkts von Aussaat und Ernte durch den Bewirtschafter)  auch in der DVO Rechnung getragen wird, was jedoch nicht erfolgt ist. Der LJV hält die Festlegung von gesetzlich definierten Obliegenheiten im Interesse der Wildschadensverhütung und der erleichterten Rechtsanwendung nach wie vor für erforderlich.
  • In § 19 Abs. 4 ist eine Ausweitung der Meldepflicht der Stadtjäger an den Polizeivollzugsdienst bei Schusswaffeneinsatz vorgesehen.
  • In § 21 Abs. 2 wurde beim Wildtierportal/Wildtiermonitoring hinsichtlich der Datenübermittlung eine Konkretisierung bezüglich des Inhalts der Streckenmeldungen vorgenommen.

Der Wortlaut der Verordnung ist in der Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen 

Martin Bürner
Geschäftsführer

Leiter Jägerprüfungsstelle
Tel. 0711/995899-62